„Dafür ist doch der Entsorger zuständig”, ist einer der teuersten Irrtümer des Abfallrechts. Die Verantwortung für Abfälle liegt zuerst beim Erzeuger, also beim Betrieb selbst, und dort bei konkreten Personen.

Die Grundregel: Erzeugerverantwortung

Wer Abfall erzeugt, ist für dessen ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich, von der Sammlung bis zur dokumentierten Übergabe. Diese Verantwortung lässt sich organisieren, aber nicht wegdelegieren: Auch nach der Beauftragung eines Dienstleisters bleibt die Pflicht, den ordnungsgemäßen Weg nachweisen zu können, der Übernahmenachweis ist genau dafür da.

Wer konkret in der Pflicht steht

An der Spitze steht die Geschäftsführung: Sie trägt die Organisationsverantwortung und muss Zuständigkeiten, Abläufe und Kontrollen schaffen. Benannte Verantwortliche (etwa für Abfall oder Gefahrstoffe) tragen die Fachverantwortung im Alltag. Und Mitarbeitende haften für eigenes Fehlverhalten, etwa wenn Öl wissentlich in den Abfluss gekippt wird; die Konsequenzen reichen bis ins Strafrecht, siehe Umweltstrafrecht.

Haftung klein halten heißt organisieren

  • Zuständigkeit schriftlich benennen, Vertretung inklusive
  • Sammel- und Lagerregeln aushängen und unterweisen
  • Feste Abholroutine statt Ad-hoc-Entscheidungen, bundesweit mit Sofortpreis
  • Nachweise zentral ablegen

Verantwortung verschwindet nie, aber gut organisiert wird sie zur Routine statt zum Risiko.