Geschäftsbedingungen Entsorgungsleistungen

  1. Geltungsbereich und Textform
    Alle Verträge zwischen unseren Kunden und uns (Deutsche Entsorgungsgesellschaft mbH) – im Folgenden auch „DEG“ genannt unterliegen diesen Geschäftsbedingungen Entsorgungsleistungen, soweit nicht
    ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird. Die Textform erfüllt eine lesbare Erklärung
    z. B. als Brief, E-Mail oder Fax, wenn der Aussteller erkennbar ist. Mündliche und fernmündliche
    Absprachen sind für uns nur verbindlich, wenn sie in Textform von uns bestätigt sind.
    Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall
    nicht gesondert widersprechen.
  2. Vertragsschluss
    Ein Vertrag zwischen einem Kunden und uns kommt zustande, indem wir einen Auftrag oder eine
    Bestellung des Kunden in Textform annehmen. Darstellungen unserer Leistungen im Internet oder
    Druckwerke stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Beauftragung
    oder Bestellung dar.
  3. Leistungstermine
    Der Kunde gewährlistet die Durchführung der vereinbarten Leistungen zu den üblichen

Geschäftszeiten. Vereinbarte Leistungstermine sind bindend. Nicht durch uns verursachte Stillstands-
und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig.

  1. Obliegenheiten des Kunden bei der Abgabe von Abfällen und/oder Gefahrgut
    (1) Die von uns übernommenen Leistungspflichten entbinden den Kunden nicht von seiner
    abfallrechtlichen- und (bei Gefahrgut) von seiner gefahrgutrechtlichen Verantwortung. Der Kunde
    hat die von ihm abzugebenden Abfälle und/oder Gefahrgüter ordnungsgemäß nach allen
    einschlägigen Vorschriften zu deklarieren und bereitzustellen.
    (2) Behördliche Anordnungen, die Bedeutung für die Durchführung des Vertragsverhältnisses haben,
    sind uns umgehend in Textform anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten hat der
    Kunde uns von allen daraus resultierenden Verpflichtungen und Kosten freizustellen.
    (3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Deklaration und Abgabe von Abfällen nur durch von ihm
    beauftragte Personen oder mit seinem Einverständnis erfolgen und die Angaben auf den
    Übernahmepapieren – vor der zu leistenden Unterschrift – überprüft werden. Spätere
    Reklamationen können nicht anerkannt werden, weder in Bezug auf die Beschaffenheit noch in
    Bezug auf die Menge der Abfälle.
  2. Zusätzliche Bestimmungen für die Übernahme/Abgabe von Abfällen
    (1) Bei der Übernahme von Altölen ist nach den Vorschriften der Altölverordnung (AltölV) die
    Entnahme einer Probe erforderlich. In diesen Fällen erkennt der Kunde die von unserem Mitarbeiter
    während der Übernahme gezogene Probe ausdrücklich als Qualitätsmuster an. Die gezogene Probe
    wird von unserem Mitarbeiter geteilt, in zwei Einmalverschlussflaschen gefüllt und mit der Nummer
    des Entsorgungsauftrages, die identisch mit der Begleitschein- oder Übernahmescheinnummer ist,
    versehen. Eines dieser Qualitätsmuster verbleibt an der Anfallstelle als Rückstellmuster und kann im
    Zweifelsfall oder auf behördliche oder gerichtliche Aufforderung von einer neutralen Stelle
    untersucht werden. Das zweite Qualitätsmuster verbleibt bei uns oder unserem Partner. Die
    Aufbewahrungspflicht für die Rückstellmuster beträgt drei Monate.
    (2) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die von uns übernommenen Einzelmengen mit Mengen
    anderer Erzeuger vermischt werden und Fehldeklarationen eines Kunden dazu führen können, dass
    der gesamte Inhalt eines Lagertanks oder Kesselwagens nicht mehr verwertet werden kann, sondern
    zu erheblichen Kosten beseitigt werden muss. Die Entsorgungskosten, entgangener Gewinn und
    sonstige durch diesen Schaden entstandene Kosten werden nach der ordnungsgemäßen Entsorgung
    in Rechnung gestellt und sind sofort ohne Abzug zahlbar.
    (3) Wird seitens der Entsorgungsanlage ein erhöhter Fremdstoffanteil in der Anlieferung
    nachgewiesen und kommen u.U. mehrere Kunden als Verursacher in Betracht, haften alle Kunden,
    deren Abfälle nicht den Deklarationen entsprechen, als Gesamtschuldner.
  3. Haftung von DEG
    Wir haften dem Kunden gegenüber nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in a) bis c):
    a) Wir haften unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unsere Gesellschaft, ihre
    gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich
    verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger
    Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den in 6 c) aufgeführten Regelungen für leichte
    Fahrlässigkeit.
    b) Wir haften unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung
    des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch unsere Gesellschaft, ihre gesetzlichen Vertreter
    oder Erfüllungsgehilfen.
    c) Wir haften für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch unsere Gesellschaft, ihre
    gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die
    die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf
    deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn wir eine leicht fahrlässige Verletzung dieser
    Kardinalpflichten zu vertreten haben, ist unsere Haftung auf den Betrag begrenzt, der für uns zum
    Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
  4. Rechtsmängel und Ausschluss von Eigentumsvorbehalten des Kunden
    (1) Der Kunde versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften
    Ware nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern wir
    dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen werden,
    stellt uns der Kunde hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtung frei.
    (2) Die Lieferungen haben insbesondere frei von Eigentumsvorbehalten zu erfolgen. Eventuellen
    formularmäßigen Vorbehalten widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
  5. Eigentums- und Gefahrübergang
    Das Eigentum an den von uns zu übernehmenden Materialien und die Gefahr ihres Untergangs oder
    ihrer Verschlechterung gehen auf uns über, sobald die Materialien in eines unserer Fahrzeuge oder
    Sammelbehältnisse eingefüllt worden sind. Im Falle der unzutreffenden Deklaration der Materialien
    ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen der Rückübertragung des Eigentums zuzustimmen.
  6. Preise, Preisanpassungen und Zahlung
    (1) Soweit nicht ausdrücklich in Textform abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die der
    Beauftragung oder Bestellung zugrundeliegenden Preise. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag
    bezeichneten Leistungen. Mehr oder Sonderleistungen können separat in Rechnung gestellt werden,
    sofern sie durch den Kunden veranlasst wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder
    behördlicher Anordnungen anfallen.
    (2) Von den angegebenen Preisen sind ferner solche Kosten ausgenommen, die aufgrund solcher
    behördlichen Anordnungen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften anfallen, deren Adressat der
    Kunde ist. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
    (3) Sofern zwischen dem Vertragsschluss und der Leistungserbringung mehr als drei Monate liegen,
    sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die der
    Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten,
    Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter
    (z.B. Beseitigungs-/Verwertungsanlagen) etc., nachweislich erhöht haben.
    (4) Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl zu den vereinbarten Terminen und
    sonstigen Bedingungen an die von uns bei der Bestätigung des Auftrags bzw. der Bestellung
    angegebenen Zahlstelle.
  7. Preise, Preisanpassungen und Zahlung
    Eine Abtretung oder Verpfändung von Forderungen gegen uns bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer
    vorherigen Zustimmung in Textform. Der Kunde ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder
    rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
  8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Als Gerichtsstand für alle eventuellen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen im
    Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen Entsorgungsleistung wird – soweit zulässig – Gießen
    vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
    wird abbedungen.
  9. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen Entsorgungsleistung nichtig oder
    undurchführbar sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam und anwendbar.
    Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch
    solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder
    undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer
    Vertragslücke.