Ende 2024 legte das Bundesumweltministerium einen Entwurf zur Novelle der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung vor. Die Verordnung regelt die Treibhausgasminderungsquote für Kraftstoffe, auf den ersten Blick ein reines Kraftstoffthema. Auf den zweiten betrifft sie auch die Welt des Altöls.

Worum es in der Verordnung geht

Die 38. BImSchV verpflichtet die Mineralölwirtschaft, die Emissionen ihrer Kraftstoffe schrittweise zu senken. Erfüllt wird die Quote unter anderem mit Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Optionen; die Novelle justiert Anrechnungsregeln und Zielwerte.

Die Verbindung zum Altöl

Altölprodukte und Kraftstoffmärkte hängen enger zusammen, als es scheint: Beide konkurrieren um Aufbereitungskapazität, Rohstoffströme und Anrechnungsmechanismen. Verschieben sich Anreize im Kraftstoffbereich, ändert sich auch, wohin gebrauchte Öle wirtschaftlich fließen, in die stoffliche Aufbereitung oder in energetische Verwendungen. Das Abfallrecht setzt hier ein Gegengewicht: Vorrang für die Aufbereitung, gestützt von der Klimabilanz mit rund 60 % CO₂-Ersparnis gegenüber Rohöl-Basisöl (Quelle: Umweltbundesamt).

Was Betriebe jetzt tun sollten

Für Abfallerzeuger ändert der Entwurf unmittelbar nichts: Sammeln, lagern, dokumentiert abgeben bleibt der Pflichtenrahmen. Wer die Entwicklung verfolgen will, findet die Grundlinien im Beitrag zum Abfallrecht 2026. Und die Routine bleibt dieselbe: Abholung bundesweit, mit Sofortpreis und Übernahmenachweis.