Geschäftsbedingungen Entsorgungsleistungen
- Geltungsbereich und Textform
Alle Verträge zwischen unseren Kunden und uns (Deutsche Entsorgungsgesellschaft mbH) – im Folgenden auch „DEG“ genannt unterliegen diesen Geschäftsbedingungen Entsorgungsleistungen, soweit nicht
ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird. Die Textform erfüllt eine lesbare Erklärung
z. B. als Brief, E-Mail oder Fax, wenn der Aussteller erkennbar ist. Mündliche und fernmündliche
Absprachen sind für uns nur verbindlich, wenn sie in Textform von uns bestätigt sind.
Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall
nicht gesondert widersprechen. - Vertragsschluss
Ein Vertrag zwischen einem Kunden und uns kommt zustande, indem wir einen Auftrag oder eine
Bestellung des Kunden in Textform annehmen. Darstellungen unserer Leistungen im Internet oder
Druckwerke stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Beauftragung
oder Bestellung dar. - Leistungstermine
Der Kunde gewährlistet die Durchführung der vereinbarten Leistungen zu den üblichen
Geschäftszeiten. Vereinbarte Leistungstermine sind bindend. Nicht durch uns verursachte Stillstands-
und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig.
- Obliegenheiten des Kunden bei der Abgabe von Abfällen und/oder Gefahrgut
(1) Die von uns übernommenen Leistungspflichten entbinden den Kunden nicht von seiner
abfallrechtlichen- und (bei Gefahrgut) von seiner gefahrgutrechtlichen Verantwortung. Der Kunde
hat die von ihm abzugebenden Abfälle und/oder Gefahrgüter ordnungsgemäß nach allen
einschlägigen Vorschriften zu deklarieren und bereitzustellen.
(2) Behördliche Anordnungen, die Bedeutung für die Durchführung des Vertragsverhältnisses haben,
sind uns umgehend in Textform anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten hat der
Kunde uns von allen daraus resultierenden Verpflichtungen und Kosten freizustellen.
(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Deklaration und Abgabe von Abfällen nur durch von ihm
beauftragte Personen oder mit seinem Einverständnis erfolgen und die Angaben auf den
Übernahmepapieren – vor der zu leistenden Unterschrift – überprüft werden. Spätere
Reklamationen können nicht anerkannt werden, weder in Bezug auf die Beschaffenheit noch in
Bezug auf die Menge der Abfälle. - Zusätzliche Bestimmungen für die Übernahme/Abgabe von Abfällen
(1) Bei der Übernahme von Altölen ist nach den Vorschriften der Altölverordnung (AltölV) die
Entnahme einer Probe erforderlich. In diesen Fällen erkennt der Kunde die von unserem Mitarbeiter
während der Übernahme gezogene Probe ausdrücklich als Qualitätsmuster an. Die gezogene Probe
wird von unserem Mitarbeiter geteilt, in zwei Einmalverschlussflaschen gefüllt und mit der Nummer
des Entsorgungsauftrages, die identisch mit der Begleitschein- oder Übernahmescheinnummer ist,
versehen. Eines dieser Qualitätsmuster verbleibt an der Anfallstelle als Rückstellmuster und kann im
Zweifelsfall oder auf behördliche oder gerichtliche Aufforderung von einer neutralen Stelle
untersucht werden. Das zweite Qualitätsmuster verbleibt bei uns oder unserem Partner. Die
Aufbewahrungspflicht für die Rückstellmuster beträgt drei Monate.
(2) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die von uns übernommenen Einzelmengen mit Mengen
anderer Erzeuger vermischt werden und Fehldeklarationen eines Kunden dazu führen können, dass
der gesamte Inhalt eines Lagertanks oder Kesselwagens nicht mehr verwertet werden kann, sondern
zu erheblichen Kosten beseitigt werden muss. Die Entsorgungskosten, entgangener Gewinn und
sonstige durch diesen Schaden entstandene Kosten werden nach der ordnungsgemäßen Entsorgung
in Rechnung gestellt und sind sofort ohne Abzug zahlbar.
(3) Wird seitens der Entsorgungsanlage ein erhöhter Fremdstoffanteil in der Anlieferung
nachgewiesen und kommen u.U. mehrere Kunden als Verursacher in Betracht, haften alle Kunden,
deren Abfälle nicht den Deklarationen entsprechen, als Gesamtschuldner. - Haftung von DEG
Wir haften dem Kunden gegenüber nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in a) bis c):
a) Wir haften unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unsere Gesellschaft, ihre
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich
verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger
Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den in 6 c) aufgeführten Regelungen für leichte
Fahrlässigkeit.
b) Wir haften unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch unsere Gesellschaft, ihre gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen.
c) Wir haften für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch unsere Gesellschaft, ihre
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die
die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf
deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn wir eine leicht fahrlässige Verletzung dieser
Kardinalpflichten zu vertreten haben, ist unsere Haftung auf den Betrag begrenzt, der für uns zum
Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war. - Rechtsmängel und Ausschluss von Eigentumsvorbehalten des Kunden
(1) Der Kunde versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften
Ware nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern wir
dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen werden,
stellt uns der Kunde hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtung frei.
(2) Die Lieferungen haben insbesondere frei von Eigentumsvorbehalten zu erfolgen. Eventuellen
formularmäßigen Vorbehalten widersprechen wir hiermit ausdrücklich. - Eigentums- und Gefahrübergang
Das Eigentum an den von uns zu übernehmenden Materialien und die Gefahr ihres Untergangs oder
ihrer Verschlechterung gehen auf uns über, sobald die Materialien in eines unserer Fahrzeuge oder
Sammelbehältnisse eingefüllt worden sind. Im Falle der unzutreffenden Deklaration der Materialien
ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen der Rückübertragung des Eigentums zuzustimmen. - Preise, Preisanpassungen und Zahlung
(1) Soweit nicht ausdrücklich in Textform abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die der
Beauftragung oder Bestellung zugrundeliegenden Preise. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag
bezeichneten Leistungen. Mehr oder Sonderleistungen können separat in Rechnung gestellt werden,
sofern sie durch den Kunden veranlasst wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder
behördlicher Anordnungen anfallen.
(2) Von den angegebenen Preisen sind ferner solche Kosten ausgenommen, die aufgrund solcher
behördlichen Anordnungen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften anfallen, deren Adressat der
Kunde ist. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Sofern zwischen dem Vertragsschluss und der Leistungserbringung mehr als drei Monate liegen,
sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die der
Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten,
Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter
(z.B. Beseitigungs-/Verwertungsanlagen) etc., nachweislich erhöht haben.
(4) Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl zu den vereinbarten Terminen und
sonstigen Bedingungen an die von uns bei der Bestätigung des Auftrags bzw. der Bestellung
angegebenen Zahlstelle. - Preise, Preisanpassungen und Zahlung
Eine Abtretung oder Verpfändung von Forderungen gegen uns bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer
vorherigen Zustimmung in Textform. Der Kunde ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. - Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Gerichtsstand für alle eventuellen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen im
Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen Entsorgungsleistung wird – soweit zulässig – Gießen
vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
wird abbedungen. - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen Entsorgungsleistung nichtig oder
undurchführbar sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam und anwendbar.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch
solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer
Vertragslücke.
Deutsche Entsorgungsgesellschaft mbH
Gottfried-Arnold-Straße 3
35398 Gießen
E-Mail: info@dt-entsorgung.de
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